Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung

ATäPrüfV

§ 17 Prüfungsergebnis

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung wird ein Prüfungszeugnis erteilt aus dem hervorgeht, dass die Prüfung unter Nennung der Gesamtnote bestanden und die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Amtstierarzt in der Veterinärverwaltung erworben ist. Das Prüfungszeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ausgefertigt und mit dem Siegel der Prüfungsbehörde versehen.

(2) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe hierfür zu eröffnen. Das Nichtbestehen wird außerdem unter Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung kann auch als elektronisches Dokument mit dauerhaft überprüfbarer qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt werden.

§ 16 § 18