Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung

ATäPrüfV

§ 16 Gesamtergebnis

(1) Nach Abschluss aller Prüfungen stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling das Gesamtergebnis und die Noten und Punkte der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.

(2) Das Gesamtergebnis (Gesamtnote) der Prüfung ist aus den Durchschnittspunkten der Aufsichtsarbeiten (§ 9) und denen der mündlichen Prüfungen (§ 11) nach § 14 Absatz 3 zu errechnen. Für die Errechnung des Gesamtergebnisses werden die Aufsichtsarbeiten mit 40 Prozent und die mündliche Prüfung mit 60 Prozent berücksichtigt. Das Gesamtergebnis ist durch eine Note nach § 14 Absatz 1 auszudrücken.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn als Gesamtergebnis die Note „mangelhaft (5)“ oder „ungenügend (6)“ festgestellt worden ist.

§ 15 § 17