Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 30 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet.
(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jeweiligen Fachprüferinnen und Fachprüfern, die die Aufsichtsarbeit benotet haben, die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit fest.