Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

Anlage 7 (zu § 50 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2326)



Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Name, Vorname
GeburtsdatumGeburtsort

erhält auf Grund des § 1 Absatz 1§ 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

„______________________________________________“

zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
§ 105