Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrVAnlage 8 (zu § 50 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2327)
Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
| Name, Vorname | ||
| Geburtsdatum | Geburtsort | |
erhält auf Grund des § 1 Absatz 1 – § 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung | ||
„______________________________________________“ | ||
zu führen. | ||
| Die Berufsqualifikation wurde auf Grundlage von | ||
| erworben. | ||
| Die auf dieser Grundlage erteilte Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung wurde am ____________________ erteilt. | ||
| Ort, Datum | ||
(Siegel) | ||
| (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) | ||