Gesetze / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 43 Weiterzahlung des Übergangsgeldes

Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen Anspruch.

§ 42 § 44