Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung
AltPflHilfeAPrV§ 2 Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 1 sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 2 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vertiefen und zu lernen, sie bei der beruflichen Tätigkeit anzuwenden.
(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes durch geeignete Fachkräfte sicher. Geeignet ist eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege in den letzten vier Jahren und der Befähigung zur Praxisanleitung. Geeignet ist auch eine Gesundheits- und Krankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Krankenpfleger mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege in den letzten vier Jahren und der Befähigung zur Praxisanleitung. Altenpflegerinnen oder Altenpfleger sind vorrangig für die Praxisanleitung einzusetzen. Sofern eine Gesundheits- und Krankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Krankenpfleger als Praxisanleitung tätig werden soll, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und kurz zu begründen. Die Befähigung zur Praxisanleitung in der Altenpflege ist durch eine geeignete berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden nachzuweisen. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung behält sich vor, Einzelheiten zu den Anforderungen an die berufspädagogische Qualifikation zu regeln.
(3) Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Altenpflegeschule zu gewährleisten. Die Praxisanleitung erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsplans, den die Einrichtung der praktischen Ausbildung in Abstimmung mit der Altenpflegeschule erstellt.
(4) Die Altenpflegeschule stellt die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes sicher. Aufgabe der praxisbegleitenden Lehrkräfte ist es, die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen durch regelmäßige Besuche zu betreuen und zu beurteilen sowie die für die Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte zu beraten.
(5) Die ausbildende Einrichtung erstellt über den bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Bescheinigung. Die Bescheinigung muss Angaben enthalten über die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, die vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und über Fehlzeiten der Schülerin oder des Schülers. Die Bescheinigung ist der Altenpflegeschule sofort nach Abschluss des Ausbildungsabschnitts vorzulegen. Der Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 des Altenpflegehilfegesetzes und die Schülerin oder der Schüler erhalten Abschriften.