Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung
AltPflHilfeAPrV§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Lernfelder der Anlage 1:
Mithilfe bei der personen- und situationsbezogenen Pflege alter Menschen und Mithilfe bei der medizinischen Diagnostik und Therapie,
Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen, Mithilfe bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung und bei der Haushaltsführung,
berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufstypische Probleme erkennen und bewältigen.
In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungsbereite berufliche Kompetenzen nachzuweisen.
(2) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfung soll für den Prüfling zu jedem in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungsteil nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Prüfung jedes Prüfungsteils wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder zwei Fachprüfern nach § 4 Absatz 1 abgenommen und bewertet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und kann selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Prüfungsnote für den jeweiligen Prüfungsteil. Aus den Noten der Prüfungsteile bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.