Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung
AltPflHilfeAPrV§ 14 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die fachkundige, umfassende Grundpflege eines alten Menschen einschließlich der Förderung seiner Selbstständigkeit, seiner persönlichen Fähigkeiten und der Berücksichtigung seiner individuellen Bedürfnisse, zum Beispiel der Bedürfnisse eines demenzkranken alten Menschen. Die Schülerin oder der Schüler übernimmt alle Aufgaben der prozessorientierten Altenpflegehilfe.
(2) Die Prüfungsaufgabe besteht aus der praktischen Durchführung der Grundpflege einschließlich der begleitenden Förderung eines alten Menschen und gegebenenfalls der Haushaltsführung auf der Grundlage der Pflegedokumentation und der Pflegeplanung sowie aus der abschließenden Reflexion in Form eines Prüfungsgesprächs. Die Prüfung soll in einem Werktag vorbereitet, durchgeführt und abgenommen werden. Ihre Dauer soll in der Regel
90 Minuten nicht überschreiten. Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln geprüft. Dabei ist nachzuweisen, dass die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis angewendet werden können und die Befähigung zur Bewältigung der Aufgaben in der Altenpflegehilfe nach § 2 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes vorhanden ist.
(3) Mindestens jeweils eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 nehmen die Prüfung ab und bewerten die Leistung. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen. Die Abnahme der praktischen Prüfung einschließlich der Auswahl des alten, pflegebedürftigen Menschen erfolgt durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer in den nach § 3 Absatz 4 festgelegten Einrichtungen. Die Einbeziehung des alten, pflegebedürftigen Menschen in die Prüfungssituation setzt dessen Einverständnis und die Zustimmung der Pflegedienstleitung voraus.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.