Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung

AltPflHilfeAPrV

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) An jeder Altenpflegeschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:

einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder im Ausnahmefall einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als vorsitzendes Mitglied,

der Leiterin oder dem Leiter der Altenpflegeschule,

Lehrkräften als Fachprüferinnen oder Fachprüfer der Schule und

einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer der jeweiligen Praxiseinrichtung für die praktische Prüfung, die oder der als Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 tätig ist.

Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte und Personen als Praxisanleitung bestellt werden, die die Schülerin oder den Schüler überwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Schulleitung bestimmt.

(3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungen entsenden.

§ 3 § 5