Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung
AltPflHilfeAPrV§ 16 Antragstellung und Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist jeweils schriftlich bis zum 30. Juni oder bis zum 31. Dezember eines Jahres an die zuständige Behörde nach dem Altenpflegehilfegesetz zu richten, sofern das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung keine anderen Regelungen trifft. Zugelassen wird, wer
die Zugangsvoraussetzungen nach § 4 Nummer 2 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes erfüllt,
eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit oder vergleichbare praktische Tätigkeiten in der Altenpflege nachweist,
nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, die Vorbereitung auf die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zu absolvieren und die Prüfung abzulegen,
den Nachweis einer ausreichenden Vorbereitung auf die mündliche und praktische Prüfung erbringt,
seinen Wohnsitz im Land Brandenburg hat und
nicht Schülerin oder Schüler einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft ist.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben:
Zeugnisse über schulische Abschlüsse nach § 4 Nummer 2 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes,
Bescheinigung einer Einrichtung der ambulanten oder stationären Altenpflege über den Erwerb praktischer Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in der Altenpflege durch eine geeignete berufliche Tätigkeit, gleichwertige Praktika oder andere vergleichbare praktische Tätigkeiten mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren in den letzten vier Jahren,
ein aktuelles Gesundheitszeugnis nicht älter als drei Monate,
Zertifikat und Qualifizierungsprogramm über die Vorbereitung auf die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler in der Altenpflegehilfe an einer staatlich anerkannten Altenpflegeschule im Land Brandenburg,
ein Nachweis, dass sich der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Nichtschülerprüfung im Land Brandenburg befindet, und
eine Erklärung, dass sie/er nicht Schülerin oder Schüler einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft ist.
Die Nachweise für die Nummern 1 bis 5 sind als Kopien in amtlich beglaubigter Form vorzulegen. Die Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung in der Altenpflegehilfe erfolgt an staatlich anerkannten Altenpflegeschulen im Land Brandenburg im Rahmen der genehmigten Ausbildungskapazitäten. Das Qualifizierungsprogramm ist an den im gültigen Rahmenplan für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe aufgeführten Lernbereichen und Lernfeldern sowie an der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflegehilfe fachlich auszurichten und der zuständigen Behörde vorzulegen. Es soll einen Umfang von bis zu 350 Unterrichtsstunden für den theoretischen und praktischen Unterricht und von mindestens vier Wochen praktischer Ausbildung haben.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und legt fest, welche Altenpflegeschule mit der Durchführung der Prüfung beauftragt wird. Die Zulassungsentscheidung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitgeteilt.
(4) Im Fall der Nichtzulassung kann der Antrag auf Zulassung erneut nach den in Absatz 1 genannten Regelungen gestellt werden.
(5) Die Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird von der zuständigen Behörde erhoben.