Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung
AltPflHilfeAPrV§ 15 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(1) Der Abschluss der Ausbildung in der Altenpflegehilfe kann auch durch eine staatliche Prüfung in Form der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach den Regelungen des § 3 Absatz 1 erworben werden.
(2) Die Prüfung findet an staatlich anerkannten Altenpflegeschulen statt.
(3) Grundsätzlich findet die Prüfung zu den Terminen der regulären Prüfung statt.
(4) Die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist kostenpflichtig. Die Kosten werden von der mit der Durchführung der staatlichen Prüfung beauftragten Altenpflegeschule erhoben.