Gesetze / Altschuldenhilfe-Gesetz

AltSchG

§ 8 Kostentragung

Der Bund und die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder sowie das Land Berlin tragen jeweils die Hälfte der Kosten der Zinshilfe.

§ 7 § 9