Gesetze / Altschuldenhilfe-Gesetz

AltSchG

§ 9 Antrag

Die Anträge auf Teilentlastung nach § 4 und auf Zahlung einer Zinshilfe nach § 7 sind bei der kreditgebenden Bank spätestens bis zum 31. Dezember 1993 zu stellen.

§ 8 § 10