Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altschuldenrefinanzierungsgesetz

AltschRefG

§ 4

Soweit der Anteil der Gemeinden und Landkreise nicht nach § 3 erbracht wird, kann das Land insgesamt eine Verrechnung mit dem Anteil der Gemeinden an der Einkommensteuer vornehmen. Die Verrechnung erfolgt mit den

vierteljährlichen Abschlagszahlungen nach der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage.

§ 3 § 5