Gesetze / Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
AltvDV§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten
(1) (weggefallen)
(2) Liegt ein Tatbestand des § 95 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen werden.