Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anhörungsverordnung
AnhV§ 7 Kosten
(1) Die Kosten für Anhörungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 trägt das Land.
(2) Die Kosten für Anhörungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 tragen die Gemeinden, in denen die Anhörungen durchgeführt werden.