Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung
AuslRZV§ 5 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 86 Absatz 1 des Asylgesetzes ist die Zentrale Ausländerbehörde zuständig, soweit die betroffene Person in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist. Im Übrigen sind die Ausländerbehörden nach § 1 Nummer 1 zuständig. Sie sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/ EU .