Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung

AuslRZV

§ 6 Übergangsvorschrift

Für vor dem 8. Mai 2024 bereits eingeleitete Verfahren zur Ausweisung gemäß § 53 des Aufenthaltsgesetzes sowie Verfahren zur Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern bleibt bis zur Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung die bisherige Ausländerbehörde weiter zuständig.

Einzelnorm

§ 5 § 7