Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung

AuslZuschlV 2010

§ 7 Inkrafttreten

Bis zum 31. Januar 2022 sind die Anlagen in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn dies für die Betroffenen günstiger ist.

§ 5b