Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung
AuslZuschlV 2010§ 7 Übergangsregelung aus Anlass der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Bis zum 31. Januar 2022 sind die Anlagen in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn dies für die Betroffenen günstiger ist.