Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsamtserwerbsverordnung

BAEV

§ 3 Termine, Fristen und Antragstellung

(1) Für die Zertifikatsqualifizierung ist in der Regel jährlich unter Berücksichtigung des Bedarfs mindestens ein Termin vorzusehen. Der Beginn der Zertifikatsqualifizierung, die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, die Fächer − oder Fachrichtungen und Lernbereiche − und die Antragsfrist werden mindestens zwei Monate vor Beginn der Zertifikatsqualifizierung bekanntgegeben.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zertifikatsqualifizierung (Zulassungsantrag) ist in der Regel über das Online-bewerbungsportal fristgemäß zu stellen. Er gilt als fristgemäß gestellt, wenn er zusammen mit den Antragsunterlagen gemäß § 4 Absatz 1 bis zum Ablauf der Antragsfrist für den Zulassungstermin eingegangen ist.

§ 2 § 4