Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsamtserwerbsverordnung

BAEV

§ 4 Zulassungsverfahren

(1) Das elektronische Zulassungsverfahren besteht aus

dem Zulassungsantrag,

dem einschlägigen Zeugnis über den Studienabschluss und dessen Anlagen,

Angaben über die Anzahl der bisher erfolglos gestellten Anträge auf Teilnahme an einer Zertifikatsqualifizierung und

gegebenenfalls Nachweise über die Kenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache gemäß § 2 Absatz 2.

Soweit es für die Entscheidung über die Teilnahme an der Zertifikatsqualifizierung erforderlich ist, können weitere Unterlagen verlangt werden.

(2) Über die Zulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zur Zertifikatsqualifizierung entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 1 Absatz 3.

(3) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze, erfolgt die Auswahl nach der Gesamtnote des der jeweiligen Bewerbung zu Grunde liegenden Hochschulabschlusses. Bei der Gesamtnote ist eine Dezimalstelle nach dem Komma ohne Rundung zu berücksichtigen. Bei gleicher Gesamtnote hat zunächst die Bewerberin oder der Bewerber Vorrang, die oder der im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert oder entsprechend gleichgestellt ist. Ein Nachweis der Schwerbehinderung oder der entsprechenden Gleichstellung ist im Zulassungsverfahren vorzulegen. Im Übrigen entscheidet die Anzahl der bisher erfolglos gebliebenen Bewerbungen für die Teilnahme an einer Zertifikatsqualifizierung. Über die Vergabe der danach verbleibenden Qualifizierungsplätze entscheidet das Los.

(4) Soweit auf Grund der Bewerberlage die vorhandene Kapazität der Zertifikatsqualifizierung nicht ausgeschöpft wird, können die verbleibenden Qualifizierungsplätze für Lehrkräfte von Ersatzschulen im Land Brandenburg verwendet werden.

§ 3 § 5