Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsbildungszuständigkeitsverordnung
BBiZV§ 11 Zuständige Stellen im Sinne des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Zuständige Stellen im Sinne des Teils 2 Kapitel 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind für die anerkannten Ausbildungsberufe
Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtung Landesverwaltung und Fachangestellte oder Fachangestellter für Bäderbetriebe die Landesakademie für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg;
Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtung Kommunalverwaltung die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Mitglied eines Zweckverbandes für Berufsbildung im Bereich der kommunalen Verwaltung sind;
Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement
die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Mitglied eines Zweckverbandes für Berufsbildung im Bereich der kommunalen Verwaltung sind, wenn die anzuerkennende Qualifikation im Schwerpunkt dem Tätigkeitsbereich der Kommunalverwaltung zugeordnet werden kann,
die Industrie- und Handelskammern in den übrigen Fällen;
Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern die Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern;
Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker und Geomatikerin oder Geomatiker im öffentlichen Dienst die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg;
Fachangestellte oder Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste die Fachhochschule Potsdam;
Straßenwärterin oder Straßenwärter und Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik der Landesbetrieb Straßenwesen;
Justizfachangestellte oder Justizfachangestellter die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts;
Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfachangestellter
in der Fachrichtung gesetzliche Krankenversicherung die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Land Brandenburg (AOK Nordost – Die Gesundheitskasse),
in den Fachrichtungen gesetzliche Rentenversicherung sowie gesetzliche Unfallversicherung die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg;
im Bereich der Land- und Hauswirtschaft das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.
Einzelnorm