Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsbildungszuständigkeitsverordnung

BBiZV

§ 10 Zuständige Stellen im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung

(1) Zuständige Stelle im Sinne des § 4 Absatz 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung für den Erlass der Prüfungsordnung ist die Landesakademie für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg in Abstimmung mit der nach § 7 für den Erlass der Prüfungsordnung zuständigen Stelle. Dies gilt nicht

für den Ausbildungsberuf Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement, wenn die Industrie- und Handelskammern zuständige Stellen sind,

für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfachangestellter in der Fachrichtung gesetzliche Krankenversicherung und

im Bereich der Land- und Hauswirtschaft,

für die in Absatz 2 die Zuständigkeiten für den Erlass der jeweiligen Prüfungsordnungen geregelt sind.

(2) Zuständige Stellen im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung sind für die anerkannten Ausbildungsberufe

Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtung Landesverwaltung, Fachangestellte oder Fachangestellter für Bäderbetriebe, Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker und Geomatikerin oder Geomatiker die Landesakademie für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg;

Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtung Kommunalverwaltung die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Mitglied eines Zweckverbandes für Berufsbildung im Bereich der kommunalen Verwaltung sind;

Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement

die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Mitglied eines Zweckverbandes für Berufsbildung im Bereich der kommunalen Verwaltung sind, wenn die Anstellungskörperschaft ein kommunaler Zweckverband, ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt, eine Gemeinde oder ein Amt ist,

die Industrie- und Handelskammern in den übrigen Fällen;

Fachangestellte oder Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste die Landesakademie für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium;

Straßenwärterin oder Straßenwärter und Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik die Landesakademie für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg im Benehmen mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium;

Justizfachangestellte oder Justizfachangestellter die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts;

Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfachangestellter in der Fachrichtung gesetzliche Krankenversicherung die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Land Brandenburg (AOK Nordost – Die Gesundheitskasse);

im Bereich der Land- und Hauswirtschaft das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

(3) Das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung die zuständigen Stellen im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung für die anerkannten Ausbildungsberufe, die nicht in den Absätzen 1 und 2 geregelt sind, zu bestimmen.

Einzelnorm

§ 9 § 11