Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsbildungszuständigkeitsverordnung

BBiZV

§ 3 Entschädigung für Berufsbildungs- und Prüfungsausschüsse

(1) Die für den jeweiligen Berufsbildungsausschuss zuständige Stelle setzt mit Genehmigung des Ministeriums, das über sie die Aufsicht führt, die Entschädigung für Tätigkeiten im Berufsbildungsausschuss nach § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 43 Absatz 3 der Handwerksordnung fest.

(2) Die für den jeweiligen Prüfungsausschuss zuständige Stelle setzt mit Genehmigung des Ministeriums, das über sie die Aufsicht führt, die Entschädigung für Tätigkeiten im Prüfungsausschuss nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 34 Absatz 7 Satz 2 der Handwerksordnung fest.

Einzelnorm

§ 2 § 4