Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsbildungszuständigkeitsverordnung

BBiZV

§ 4 Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes

Das für Arbeit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.

Einzelnorm

§ 3 § 5