Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsbildungszuständigkeitsverordnung

BBiZV

§ 5 Zuständige Behörde für die Überwachung, Untersagung und Zuerkennung der Eignung

Zuständige Behörde für

die Anerkennung der Eignung von Ausbildungsstätten gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes,

die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Absatz 5 der Handwerksordnung,

die Entgegennahme der Mitteilung über die mangelnde Eignung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 23 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung,

die Untersagung des Einstellens und des Ausbildens bei fehlender Eignung nach § 33 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 24 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung,

die Untersagung von Berufsausbildungsvorbereitungen nach § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 42q der Handwerksordnung

ist für die anerkannten Ausbildungsberufe

im Bereich der Land- und Hauswirtschaft das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung;

im Bereich der beruflichen Erstausbildung und beruflichen Weiterbildung (ohne Meisterinnen- und Meisterqualifizierung im Handwerk oder der Industrie) für den Bereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie das Landesamt für Soziales und Versorgung;

des öffentlichen Dienstes das Ministerium, das über die für die Überwachung der Eignung nach § 32 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle die Aufsicht führt;

Fachangestellte oder Fachangestellter im Bereich der Steuerberatung die nach § 71 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle;

in den übrigen Fällen das Ministerium, das über die jeweils nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle die Aufsicht führt.

Einzelnorm

§ 4 § 6