Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsbildungszuständigkeitsverordnung

BBiZV

§ 6 Genehmigung der Prüfungsordnung

Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung von Prüfungsordnungen im Sinne des § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie des § 38 Absatz 1 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium, das für die Aufsicht zuständig ist. Sofern dieses gemäß § 7 zuständige Stelle für den Erlass der Prüfungsordnung ist, bedarf es entsprechend § 81 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes keiner Genehmigung.

Einzelnorm

§ 5 § 7