Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsbildungszuständigkeitsverordnung

BBiZV

§ 7 Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst

(1) Zuständige Stellen im Sinne des § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes sind für die anerkannten Ausbildungsberufe

Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtung Landesverwaltung

das für Inneres zuständige Ministerium für Regelungen zur Durchführung der Berufsausbildung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes,

die Landesakademie für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg in den übrigen Fällen;

Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtung Kommunalverwaltung

das für Inneres zuständige Ministerium für Regelungen zur Durchführung der Berufsausbildung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes,

die Landesakademie für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg für aa)

das Einrichten und Führen des Verzeichnisses nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes,

bb)

die Auskünfte nach den §§ 86 und 88 des Berufsbildungsgesetzes,

die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Mitglied eines Zweckverbandes für Berufsbildung im Bereich der kommunalen Verwaltung sind, in den übrigen Fällen;

Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern

soweit bei Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern ausgebildet wird, die Landesakademie für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg für aa)

die Überwachung der Eignung, deren Feststellung sowie die Aufforderung zur Behebung von Mängeln nach § 32 des Berufsbildungsgesetzes,

bb)

die Anhörung nach § 33 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes,

cc)

das Einrichten und Führen des Verzeichnisses nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes,

dd)

die Überwachung der Durchführung der Berufsbildung nach § 76 des Berufsbildungsgesetzes,

ee)

die Auskünfte nach den §§ 86 und 88 des Berufsbildungsgesetzes,

soweit bei Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen ausgebildet wird, die Aufsicht führende Handwerkskammer für aa)

die Überwachung der Eignung, der Feststellung sowie die Aufforderung zur Behebung von Mängeln nach § 32 des Berufsbildungsgesetzes,

bb)

die Anhörung nach § 33 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes,

cc)

das Einrichten und Führen des Verzeichnisses nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes,

dd)

die Überwachung der Durchführung der Berufsbildung nach § 76 des Berufsbildungsgesetzes,

ee)

die Auskünfte nach den §§ 86 und 88 des Berufsbildungsgesetzes,

die Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern in den übrigen Fällen;

Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement

die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Mitglied eines Zweckverbandes für Berufsbildung im Bereich der kommunalen Verwaltung sind, wenn die Anstellungskörperschaft ein kommunaler Zweckverband, ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt, eine Gemeinde oder ein Amt ist,

die Industrie- und Handelskammern in den übrigen Fällen;

Fachangestellte oder Fachangestellter für Bäderbetriebe

das für Inneres zuständige Ministerium für Regelungen zur Durchführung der Berufsausbildung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes,

die Landesakademie für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg in den übrigen Fällen;

Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker und Geomatikerin oder Geomatiker

das für Inneres zuständige Ministerium für Regelungen zur Durchführung der Berufsausbildung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes,

die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg in den übrigen Fällen;

Fachangestellte oder Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste

das für Wissenschaft zuständige Ministerium für aa)

Regelungen zur Durchführung der Berufsausbildung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes,

bb)

den Erlass von Prüfungsordnungen nach § 47 des Berufsbildungsgesetzes,

cc)

den Erlass von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes,

dd)

den Erlass von Umschulungsprüfungsregelungen nach § 59 des Berufsbildungsgesetzes,

die Landesakademie für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg für aa)

die Errichtung der Prüfungsausschüsse nach § 39 des Berufsbildungsgesetzes,

bb)

die Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse nach § 40 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes,

cc)

die Durchführung und Teilbefreiung von Fortbildungsprüfungen nach § 56 des Berufsbildungsgesetzes,

dd)

die Durchführung und Teilbefreiung von Umschulungsprüfungen nach § 62 Absatz 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes,

die Fachhochschule Potsdam in den übrigen Fällen;

Straßenwärterin oder Straßenwärter und Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik

das für Verkehr zuständige Ministerium für Regelungen zur Durchführung der Berufsausbildung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes,

der Landesbetrieb Straßenwesen in den übrigen Fällen;

Justizfachangestellte oder Justizfachangestellter

das für Justiz zuständige Ministerium für Regelungen zur Durchführung der Berufsausbildung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes,

die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in den übrigen Fällen;

Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfachangestellter in der Fachrichtung gesetzliche Krankenversicherung die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Land Brandenburg (AOK Nordost – Die Gesundheitskasse).

(2) Das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung die zuständigen Stellen im Sinne des § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes für die anerkannten Ausbildungsberufe, die nicht in Absatz 1 geregelt sind, zu bestimmen.

Einzelnorm

§ 6 § 8