Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV 3

§ 40 Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der festgesetzten Rente verbleibt.

§ 39 § 41