Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
BEGDV 3§ 41 Aufrundung der Entschädigungsleistungen
Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Kapitalentschädigung und der Rente sind auf volle Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.