Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV 3

§ 41 Aufrundung der Entschädigungsleistungen

Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Kapitalentschädigung und der Rente sind auf volle Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.

§ 40 § 41a