Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 10 Berufliche Fächer

Für den Erwerb der Lehrbefähigung für ein oder ein weiteres berufliches Fach der Sekundarstufe II sind die Fächer Agrarwirtschaft, Bautechnik, Biotechnik, Druck- und Medientechnik, Elektrotechnik, Ernährung und Hauswirtschaft, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung/Oberflächentechnik, Gesundheit und Körperpflege, Holztechnik, Informations- und Kommunikationstechnik, Labortechnik/Prozesstechnik, Mediendesign und Designtechnik, Metalltechnik, Pflege, Sozialpädagogik, Textil- und Bekleidungstechnik, Vermessungstechnik sowie Wirtschaft und Verwaltung zugelassen und Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von jeweils mindestens 45 Leistungspunkten nachzuweisen.

§ 9 § 11