Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung
BEV§ 9 Sonderpädagogische Fachrichtungen
Für den Erwerb der Lehrbefähigung für eine oder eine weitere Fachrichtung, die einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zugeordnet ist (sonderpädagogische Fachrichtung), sind die Fachrichtungen für die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte Sehen, Hören, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung zugelassen und Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von jeweils mindestens 27 Leistungspunkten nachzuweisen.