Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung
BEV§ 11 Inklusionspädagogische Schwerpunktbildung
Für eine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung in einem Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes sind Studien- und Prüfungsleistungen in
der allgemeinen Inklusionspädagogik und -didaktik und
den inklusionspädagogisch orientierten Studien in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung
im Umfang von mindestens insgesamt 50 Leistungspunkten nachzuweisen. Dabei umfassen die Studien- und Prüfungsleistungen für den Teilbereich gemäß Satz 1 Nummer 1 mindestens 15 Leistungspunkte.