Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 11 Inklusionspädagogische Schwerpunktbildung

Für eine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung in einem Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes sind Studien- und Prüfungsleistungen in

der allgemeinen Inklusionspädagogik und -didaktik und

den inklusionspädagogisch orientierten Studien in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung

im Umfang von mindestens insgesamt 50 Leistungspunkten nachzuweisen. Dabei umfassen die Studien- und Prüfungsleistungen für den Teilbereich gemäß Satz 1 Nummer 1 mindestens 15 Leistungspunkte.

§ 10 § 12