Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung
BEV§ 12 Voraussetzungen, Anrechnung
(1) Wer sich im Schuldienst oder Schulaufsichtsdienst des Landes Brandenburg befindet oder als Lehrkraft an einer Ersatzschule im Land Brandenburg tätig ist und die im Land Brandenburg geltenden laufbahnrechtlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, kann bei Nachweis einer
Befähigung für ein Lehramt eine weitere Lehramtsbefähigung oder
Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik eine Befähigung für ein Lehreramt
erwerben.
(2) Werden fachbezogene Studien- und Prüfungsleistungen, die im Wesentlichen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, nachgewiesen, sind diese auf den jeweils nachzuweisenden Gesamtstudienumfang anzurechnen. Für den gemäß § 15 nachzuweisenden Gesamtstudienumfang gilt dies auch für Studien- und Prüfungsleistungen, die an Fachhochschulen erworben wurden. Beträgt die Differenz weniger als 16 Leistungspunkte, sind keine weiteren Studien- und Prüfungsleistungen für den Erwerb der angestrebten Befähigung nachzuweisen.