Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 17 Lehreramt

Wer die Befähigung für das Amt als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen gemäß Besoldungsgruppe A 12 kw nachweist, kann die Befähigung für das Amt der Lehrerin oder des Lehrers im allgemeinbildenden Schulunterricht gemäß Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 13 kw der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes erwerben. Voraussetzung hierfür ist das Zertifikatsstudium, das sich auf zwei sonderpädagogische Fachrichtungen erstreckt und die Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 54 Leistungspunkten umfasst.

§ 16 § 18