Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 18 Grundsätze und Ziel der besonderen Staatsprüfung

(1) Für die Durchführung der besonderen Staatsprüfung gemäß § 8 Absatz 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes gilt Abschnitt 3 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt wird.

(2) Die Prüfung wird in der Regel an der Schule durchgeführt, an der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat überwiegend beschäftigt ist. Sie ist in der Regel innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung über die Zulassung zur Prüfung.

§ 17 § 19