Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung
BEV§ 16 Lehramt für Förderpädagogik
Die Befähigung für das Lehramt für Förderpädagogik kann erwerben, wer die Befähigung für das
Lehramt für die Primarstufe,
Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,
Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) oder
Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)
sowie Studien- und Prüfungsleistungen in
einem Fach gemäß § 16 Absatz 1 der Lehramtsstudienverordnung im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten,
zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 2 der Lehramtsstudienverordnung im Umfang von mindestens jeweils 30 Leistungspunkten und
der allgemeinen Förder- und Inklusionspädagogik im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten
nachweist.