Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 16 Lehramt für Förderpädagogik

Die Befähigung für das Lehramt für Förderpädagogik kann erwerben, wer die Befähigung für das

Lehramt für die Primarstufe,

Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,

Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) oder

Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)

sowie Studien- und Prüfungsleistungen in

einem Fach gemäß § 16 Absatz 1 der Lehramtsstudienverordnung im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten,

zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 2 der Lehramtsstudienverordnung im Umfang von mindestens jeweils 30 Leistungspunkten und

der allgemeinen Förder- und Inklusionspädagogik im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten

nachweist.

§ 15 § 17