Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 20 Prüfungsleistungen

(1) Als Prüfungsleistungen sind

eine unterrichtspraktische Prüfung und

eine mündliche Prüfung

zu erbringen.

(2) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus zwei Unterrichtsproben in dem Prüfungsfach. Die beiden Unterrichtsproben sind in verschiedenen Klassen oder Kursen der dem angestrebten Lehramt oder Lehreramt entsprechenden Schulstufe oder Schulform abzulegen. Für den Erwerb des Lehramtes für die Primarstufe muss eine Unterrichtsprobe mindestens im Fach Deutsch oder Mathematik durchgeführt werden. Für den Erwerb des Lehramtes für Förderpädagogik sind die Unterrichtsproben im studierten Fach unter Berücksichtigung der jeweiligen studierten sonderpädagogischen Schwerpunkte durchzuführen. Das zuständige Pädagogische Zentrum des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung bestimmt auf Vorschlag des Prüflings in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Beschäftigungsschule die Termine für die Durchführung der Unterrichtsproben und die Klassen oder Kurse.

(3) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 40 Minuten. Der Termin für die mündliche Prüfung wird auf Vorschlag des Prüflings durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.

(4) Die Aufgabenstellung für die mündliche Prüfung, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann, und der dazugehörige Erwartungshorizont sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einvernehmlich zu erarbeiten. Die Aufgabenstellung ist dem Prüfling vorab nicht bekannt zu geben, dem Prüfling ist jedoch eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren.

§ 19 § 21