Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 19 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur besonderen Staatsprüfung wird zugelassen, wer ein weiteres Lehramt oder ein weiteres Lehreramt gemäß Abschnitt 4 erwerben will und die Voraussetzungen gemäß § 8 Absatz 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes nachweist.

(2) Es sind Qualifizierungsmaßnahmen im Umfang von 200 Stunden zu fach- und schulstufenspezifischen Inhalten nachzuweisen,

zu Anforderungen des Rahmenlehrplans und dessen Umsetzung in der entsprechenden Schulstufe und in den jeweiligen Fächern,

in Fachwissenschaft, -didaktik und -methodik und

zur Analyse, Planung und Reflexion von schulstufen- und fachspezifischen Lehr- und Lernprozessen.

§ 18 § 20