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BEV

§ 24 Notenbildung und Gesamtnote der besonderen Staatsprüfung

(1) Aus den Bewertungen der beiden Unterrichtsproben wird die Note der unterrichtspraktischen Prüfung gebildet. Der Prüfungsausschuss der zweiten Unterrichtsprobe setzt die Note der unterrichtspraktischen Prüfung fest. Der Prüfungsausschuss der mündlichen Prüfung setzt die Note dieser Prüfung fest.

(2) Der Prüfungsausschuss der mündlichen Prüfung ermittelt nach der Prüfung aus

der Note der mündlichen Prüfung und

der vierfach gewichteten Note der unterrichtspraktischen Prüfung

die Gesamtnote der besonderen Staatsprüfung und setzt diese fest.

(3) Die besondere Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

die Gesamtnote der Staatsprüfung,

die Note der unterrichtspraktischen Prüfung oder

die Note der mündlichen Prüfung

nicht mindestens ausreichend (4,0) ist. Sie ist ebenfalls nicht bestanden, wenn eine Note der Unterrichtsproben mit ungenügend (6,0) bewertet worden ist.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung teilt dem Prüfling am Ende der mündlichen Prüfung das Ergebnis der besonderen Staatsprüfung mit.

(5) Die für die Durchführung der Prüfung beauftragte Stelle gibt das Ergebnis der besonderen Staatsprüfung dem Prüfling schriftlich bekannt. Wurde die Staatsprüfung nicht bestanden, sind dem Prüfling der früheste Zeitpunkt, zu dem ein Zulassungsantrag zur Wiederholungsprüfung gestellt werden kann, sowie die Frist, in der ein entsprechender Antrag gestellt werden kann, mitzuteilen. Wurde die besondere Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung unverzüglich nach Abschluss des Prüfungsverfahrens.

§ 23 § 25