Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 6 Hochschulzertifikat

Nach Abschluss des Zertifikatsstudiums fertigt die Hochschule oder die Einrichtung gemäß § 4 Absatz 8 Satz 1 ein Zertifikat aus, in dem

die Bezeichnung des Zertifikatsstudiums,

die Bezeichnung der absolvierten Module und der ihnen jeweils zugeordneten Leistungspunkte,

die Gesamtnote und

Aussagen zur Akkreditierung beziehungsweise Reakkreditierung des Zertifikatsstudiums

auszuweisen sind.

§ 5 § 7