Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung
BEV§ 6 Hochschulzertifikat
Nach Abschluss des Zertifikatsstudiums fertigt die Hochschule oder die Einrichtung gemäß § 4 Absatz 8 Satz 1 ein Zertifikat aus, in dem
die Bezeichnung des Zertifikatsstudiums,
die Bezeichnung der absolvierten Module und der ihnen jeweils zugeordneten Leistungspunkte,
die Gesamtnote und
Aussagen zur Akkreditierung beziehungsweise Reakkreditierung des Zertifikatsstudiums
auszuweisen sind.