Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung
BEV§ 7 Voraussetzung, Anrechnung
(1) Soweit nachstehend keine anderen Festlegungen getroffen werden, kann eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach erwerben, wer eine Lehramtsbefähigung, die Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt oder eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik nachweist.
(2) Werden fachbezogene Studien- und Prüfungsleistungen, die im Wesentlichen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, nachgewiesen, sind diese auf den für das jeweilige Fach nachzuweisenden Gesamtstudienumfang anzurechnen.