Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 8 Allgemeinbildende Fächer

(1) Für den Erwerb der Lehrbefähigung für ein weiteres allgemeinbildendes Fach der Primarstufe sind die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Kunst, Mathematik, Musik, Polnisch, Russisch, Sachunterricht mit den Bezugsfächern Gesellschaftswissenschaften oder Naturwissenschaften, Sorbisch/Wendisch, Spanisch und Sport zugelassen und Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von jeweils mindestens 30 Leistungspunkten nachzuweisen. Für das Fach Sachunterricht gelten die §§ 8 Absatz 2 und 10 Absatz 2 der Lehramtsstudienverordnung entsprechend.

(2) Für den Erwerb der Lehrbefähigung für ein weiteres allgemeinbildendes Fach der Sekundarstufen I und II sind die Fächer

Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Gesellschaftswissenschaften, Informatik, Kunst, Latein, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Mathematik, Musik, Naturwissenschaften, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Russisch, Sorbisch/Wendisch, Spanisch, Sport, Technik und Wirtschaft-Arbeit-Technik sowie

Astronomie, Darstellendes Spiel, Darstellen und Gestalten, Italienisch, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Recht und Wirtschaftswissenschaften

zugelassen und jeweils Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten nachzuweisen. Soweit sich die Lehrbefähigung schwerpunktmäßig auf die Sekundarstufe II beziehen soll, sind davon mindestens 15 Leistungspunkte für die fachwissenschaftliche Vertiefung im jeweiligen Fach nachzuweisen.

§ 7 § 9