Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung
BFSV§ 25 Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung wird durch das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied zugelassen, wer am Ende des dritten Schulhalbjahres in allen Fächern, einschließlich in Projektarbeit, mindestens ausreichende Noten erreicht hat oder höchstens eine mangelhafte Leistung durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach ausgleichen kann. Die Note im Fach Sport bleibt unberücksichtigt. Wer zugelassen wurde, ist zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet.