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BFSV§ 24 Prüfungsausschuß
(1) Für die Abschlußprüfung jeder Klasse wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er entscheidet über alle Vorgänge des Prüfungsverfahrens.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
das den Vorsitz führende Mitglied des staatlichen Schulamtes,
ein Mitglied der Schulleitung und
die Lehrkräfte, die den planmäßigen Unterricht im zweiten Schuljahr erteilt haben als Prüferin oder Prüfer und zur Protokollführung.
Das in Nummer 1 benannte Mitglied kann den Vorsitz auf das in Nummer 2 benannte Mitglied übertragen. Für die mündliche Prüfung wird eine prüfende Lehrkraft bestimmt, die auch die Aufgabenstellung erarbeitet.
(3) Schulaufsicht ausübende Personen können an allen Prüfungen teilnehmen. In diesem Fall ist das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied vorher zu informieren.
(4) Der Prüfungsausschuß kann mit Zustimmung des Prüflings weiteren Gästen als Zuhörern die Teilnahme an der mündlichen Prüfung gestatten. An den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen sie nicht teilnehmen.
(5) Angehörige des Prüflings im Sinne des § 20 des Verwaltungsverfahrengesetzes dürfen nicht stimmberechtigtes Mitglied des Prüfungsausschusses sein.
(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn das den Vorsitz führende Mitglied und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind vor Prüfungsbeginn von dem den Vorsitz führenden Mitglied darauf hinzuweisen. In die Prüfungsniederschrift ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(8) Das den Prüfungsvorsitz führende Mitglied hat das Recht, Entscheidungen des Prüfungsausschusses bei der zuständigen Schulbehörde zu beanstanden, wenn
wesentliche Vorschriften verletzt wurden,
von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen oder
gegen allgemein geltende Grundsätze der Bewertung verstoßen wurde.
Die Entscheidung in der Sache muß unverzüglich erfolgen. Bis zur Entscheidung hat eine Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird dadurch die Festlegung des Prüfungsergebnisses zurückgestellt, ist der Prüfling unverzüglich in Kenntnis zu setzen.