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BFSV

§ 27 Prüfungsaufgaben

(1) Für jede Klasse sind von den Lehrkräften, die in dieser Klasse unterrichtet haben, zwei unterschiedliche Aufgabenvorschläge für jede Komplexprüfung zu erarbeiten. Für mündlich durchzuführende Prüfungsteile im Rahmen der Komplexprüfung sind die Aufgabenstellungen für alle Prüfungen zusammen mit den Aufgabenvorschlägen für die schriftlichen Prüfungsteile einzureichen. Findet die Prüfung für zwei Klassen einer Jahrgangsstufe zum gleichen Zeitpunkt statt, so können für beide Klassen die gleichen Aufgabenvorschläge verwendet werden. Werden innerhalb der Klasse mehrere Gruppen mit verschiedenen Komplexprüfungsaufgaben gebildet, so sind mindestens zwei Alternativvorschläge zu erarbeiten. Den Aufgabenvorschlägen sind die zu bearbeitenden Texte, Angaben der notwendigen Hilfsmittel und Materialien, die zu erwartende Lösung und Bewertungsvorschläge beizufügen. Die Aufgabenvorschläge sind bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Abschlußprüfung über die Schulleitung dem staatlichen Schulamt vorzulegen.

(2) Das für den Bildungsgang zuständige staatliche Schulamt prüft und genehmigt die Vorschläge und wählt jeweils einen Vorschlag aus. Für die Prüfung der Aufgabenvorschläge können geeignete Lehrkräfte hinzugezogen werden. Die genehmigten Vorschläge werden in verschlossenen Umschlägen an die Schulleitung zurückgesandt. Die genehmigten Vorschläge, Entwürfe, Durchschriften und Vervielfältigungen sind bis zur unmittelbaren Prüfungsvorbereitung unter Verschluß zu halten.

§ 26 § 28