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BFSV

§ 28 Bewertung der Komplexprüfung

(1) Die Prüfungsleistungen werden in einer Note zusammengefasst. Dies gilt auch, wenn die Prüfung aus zwei Komplexaufgaben besteht. Die Bewertung erfolgt durch die Lehrkräfte, die den planmäßigen Unterricht im zweiten Schulhalbjahr in dem jeweiligen Unterrichtsfach erteilt haben. Bewertungsvorschläge für Teilaufgaben der Komplexprüfung werden von den Fachlehrkräften vorbereitet, die fachlich für die Teilaufgaben verantwortlich sind.

(2) Über die Gesamtnote entscheidet die Prüfungskommission mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungsvorsitzenden.

§ 27 § 29