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BFSV

§ 34 Unregelmäßigkeiten bei der Abschlußprüfung, Nichtteilnahme, Täuschungen

(1) Wer aus einem nicht selbst zu vertretenden Grund an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen nicht teilnehmen kann, muß dieses unverzüglich anzeigen und den Grund nachweisen. Krankheit muß durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden.

(2) Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied prüft die Unterlagen und entscheidet, ob die Nichtteilnahme vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Es bestimmt in Abstimmung mit dem Prüfling bei Wegfall des Grundes zur Nichtteilnahme den Terminplan zur Neuansetzung oder Fortführung der Prüfung.

(3) Prüfungsleistungen, die bereits erbracht worden sind, werden angerechnet. Für nachzuholende Komplexprüfungen und Teilen davon ist der gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 nicht gewählte zweite Aufgabenvorschlag zu verwenden.

(4) Bei Rücktritt von der Prüfung oder Nichtteilnahme aus vom Prüfling zu vertretenden Gründen, ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einzelne Prüfungsteile oder verweigert er Prüfungsleistungen, werden diese mit "ungenügend" bewertet.

(6) Setzt der Prüfling bei der Bearbeitung der Aufgabenstellungen in der Prüfung unerlaubte Hilfen ein, begeht er eine Täuschung. Art und Umfang sind von der aufsichtsführenden Lehrkraft vor Ort festzustellen, im Prüfungsprotokoll festzuhalten und dem Prüfungsausschuß zu melden. Gleiches gilt für Täuschungsversuche sowie für Beihilfe zur Täuschung.

(7) Der Prüfungsausschuß entscheidet spätestens innerhalb einer Woche nach der Feststellung, ob bei geringerem Umfang der Täuschung der ohne Täuschung geleistete Prüfungsteil bewertet und der übrige Teil als nicht geleistet gewertet wird. Bei erheblicher Täuschung wird die gesamte Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewertet. Läßt sich der Umfang der Täuschung nicht eindeutig feststellen, wird diese Prüfung wiederholt. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Abschlußprüfung gilt dann als nicht bestanden.

(8) Erhält der Prüfungsausschuß erst nach Abschluß der Prüfung von Täuschungen Kenntnis und stellt diese als solche fest, kann das für Schule zuständige Ministerium innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Täuschungshandlung durch den Prüfungsausschuß die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(9) Stört ein Prüfling die Prüfung so erheblich, daß die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann er durch den Prüfungsausschuß von der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluß von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Erfolgt kein Ausschluß, so wird der betroffene Prüfungsteil gegebenenfalls mit "ungenügend" bewertet.

§ 33 § 35